Dienstag, 27. Dezember 2005
Frauenemanzipation in der römischen Antike 2
Im Vergleich zur römischen Königszeit, hatte sich die Situation der römischen Frau im Herbst der Republik und am Beginn der Kaiserzeit Zug um Zug verbessert, ganz besonders beobachtbar auf der juristischen Ebene.(1) Die väterliche Gewalt über Frau und Kinder, das für Frauen nachteilige Scheidungsrecht und die Vormundschaft über Frauen wurde in einem langen Prozess sukzessive eingeengt. Die Eheform („cum manu“), bei der die Frau aus der väterlichen Gewalt in die des Ehemannes mehr oder weniger als Besitz überführt wurde, wurde durch eine Eheform abgelöst, in der das schlichte, willentlich von beiden aufrechterhaltene Zusammenleben (also durch einfach „affectio martialis“ bestätigt) die Ehe bereits begründete. Eine Ehe wurde bereits dadurch beendet, dass die Ehepartner aneinander verließen. Eheschliessungszeremonien und Ehescheidungszeremonien („tuas res tibi habeto“) waren nicht der formale Vollzugsakt, der den jeweiligen Zustand gültig machte, sondern diente lediglich als öffentliche Handlung zur rechtlichen Absicherung, falls die Gültigkeit der Ehe oder der ...
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Julio Lambing - Zettelkasten: Frauenwelt
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