Axonas ist ein Zettelkasten, der Notizen, Exzerpte und Zitate aufbewahrt. Weder stellen die Notizen meine abschließenden Gedanken dar noch drücken die gesammelten Exzerpte und Zitate unbedingt meine Meinung aus.

Als öffentlich begehbarer Buchstabengarten ist dieser Zettelkasten zugleich Bestandteil eines Austauschs an Gedanken und Ideen, den ich mit einigen Menschen pflege. Er ist ein Hilfsmittel im Wechselspiel von Rede und Widerrede und den Nutzen und die Grenzen eines solchen Buchstabengartens hat Sokrates in Platons Phaedros treffend beschrieben.

Bildungsfreiheit ist ein Menschenrecht

Wir hatten es hier ja schon öfter mit dem Stichwort Pluralisierung des Bildungswesen. Es wird schon lange Zeit, daß unser Schulsystem demokratisiert wird und den Grundprinzipien einer pluralistischen Gesellschaft Rechnung trägt. Die Aufsicht des Staates über das Schulwesen ist in weiten Teilen zum Gedanken des Schulzwangs pervertiert: Der Staat schreibt Kindern immer noch durch die Schulpflicht vor, wie sie sich zu bilden haben. Aber immer mehr Submilieus in der Gesellschaft drängen auf eigene Schul- und Bildungsformen, neue Schulen entstehen, Homeschooling wird von immer mehr Menschen eingefordert. Das gefällt den staatlichen Institutionen, die ein Interesse am Beibehalt ihre Einflußmöglichkeiten haben ebensowenig wie denjenigen, die bis heute die etatistische Steuerung der Bildung als notwendig für die Formung der Bevölkerung erachten.

Der Bundesverband Natürlich Lernen e.V (BVNL), angesiedelt wie so manch anderes Alternativprojekt in dem ostdeutschen Kommuneprojekt Klein-Jasedow, hat nun eine Initiative aus dem Jahr 1991 zur Änderung des Grundgesetzartikels zum Schulwesen wiederbelebt. Der bisherige maßgebliche Verfassungsartikel lautet:

Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Der BVNL kritisiert:
Seit 2008 ist Deutschland das einzige Land in der Europäischen Union, das an einer Schulpflicht mit Anwesenheitszwang festhält, die durch Bußgelder, Beugehaft, Polizeigewalt und Entzug des Sorgerechts durchgesetzt werden kann und auch häufig wird – wenn die Familien nicht rechtzeitig auswandern.(...) Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass nicht schulgebundene Bildung häufig zu besseren Leistungen führt als der deutsche Schulzwang. Auch die europäische Verfassung sieht eine Bildungspflicht vor, insofern ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis der Schulanwesenheitszwang auch in Deutschland abgeschafft werden wird. Der Bundesverband natürlich Lernen e.V. möchte das beschleunigen.(...)

Die Schulpflicht ist unserer Auffassung nach nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Dort wird nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen festgeschrieben. Der Artikel 7 GG sagt: „(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, und das bedeutet nicht die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Schulpflicht wird – in unbewusster Tradition der Gesetzgebung des Dritten Reichs – durch Landesgesetze eingeführt.

Wir sind der Meinung, dass so grundgesetzlich garantierte Rechte des Kindes wie die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), aber auch das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und das Verbot der Trennung von Eltern und Kindern gegen deren Willen (beides Artikel 6) sowie das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12) verletzt werden. Ebenso scheint die Schulpflicht ein Verstoß gegen das Wohl des Kindes, gegen das Antidiskriminierungsgesetz (aufgrund des Alters zur Schulpflicht gezwungen) und gegen die UN-Kinderkonvention zu sein (Artikels 28 sagt: „make primary education compulsory and available free to all“: Grundschulerziehung soll verpflichtend und für alle frei zugänglich sein).
Mit unserer Gesetzesinitiative wollen wir Zwang und Gewalt auf dem Gebiet der Bildung ebenso dauerhaft ächten wie es bereits auf dem Gebiet z.B. der Wahl des Lebenspartners, der Religion, der Meinungsfreiheit, der Ernährung, der freien Wahl des Wohnsitzes und vielen anderen mehr bereits geschehen ist.


Für die fünf Forderungen des BNVL zur "Freiheit und Selbstbestimmung im Bildungswesen" hat man sich laut Aussage der Initiatoren bei verschiedenen Verfassungen bedient, u.a. Artikel VI, § 155 der Paulskirchenverfassung von 1849, aber auch entsprechende Passagen der Verfassungen von Irland, Österreich, Dänemark und Spanien auf:

Forderung 1
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Bildung nach ihrem Willen.

Forderung 2
(1) Eltern oder andere verantwortliche Begleiter haben die Pflicht, Kindern die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, insbesondere von Unterricht zu ermöglichen, und zwar entweder zu Hause, in privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder auf andere Weise.
(2) Bei der Wahl von Bildungsform und Bildungsstätte haben Eltern oder andere verantwortliche Begleiter den Willen des Kindes zu achten.

Forderung 3
(1) Bildungsangebote, auch in Form von Schulen, kann jede natürliche oder als gemeinnützig anerkannte juristische Person, welche die Grundrechte und Gesetze achtet, gleichberechtigt neben den staatlichen Angeboten unterbreiten.
(2) Der Staat darf im Bereich schulischer und außerschulischer Bildung Eltern oder andere verantwortliche Begleiter nicht verpflichten, unter Verletzung ihres Gewissens und ihrer rechtmäßigen Wahl die Kinder in staatliche Schulen oder irgendeinen besonderen, vom Staat vorgeschriebenen Schultypus zu schicken.

Forderung 4
(1) Alle Menschen haben das gleiche Recht auf staatliche Förderung ihrer Bildung und Ausbildung. Das bedeutet auf Seiten des Staates:
(2) Jedem Menschen wird ein finanzieller Grundbetrag für seine Bildung garantiert.
(3) Die öffentliche Finanzierung von Bildung ist in ihrer Höhe so zu bemessen, dass sie den uneingeschränkten Zugang zu Bildung ermöglicht.

Forderung 5
(1) Die Bildungsinhalte bleiben Gegenstand der Diskussion in der gesamten Gesellschaft und dürfen nicht vom Staat vorgeschrieben werden.
(2) Aufgabe der Bürger bleibt jedoch, darüber zu wachen, dass das Recht auf freie Bildung von jedem Menschen, insbesondere von Kindern, uneingeschränkt und selbstbestimmt wahrgenommen werden kann.
(3) Die Rechtsaufsicht wird von staatlichen Organen ausgeübt, deren Mitglieder auf Zeit gewählt werden. Die Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


Ich weiß, solche Forderungen nach Selbstbestimmung sind heute immer noch für viele unvorstellbar, die es als ganz normal annehmen, daß der Staat Eltern in Bildungsfragen zwingt, "gegenüber ihren Kindern zu Vollzugsorganen des Staates zu werden" (BVNL). "Wie keine Hauptreligion?" fragte die Habsburger Maria Theresia einmal in einem anderen Zusammenhang. "Toleranz, zur Doktrin erhobene Gleichgültigkeit, sind eben die wahren Mittel, alles zu untergraben (...) Wie könnten man sonst diese Leute eindämmen? Gar nicht, weder Galgen noch Rad hülfe da (...) Ich spreche hier nur als Politiker, nicht als Christin. Wollen Sie mitansehen, wie jeder seiner Phantasie gemäß handelt?" Ein Anblick, von dem heute sich immer noch viele Menschen erhoffen, daß er ihnen ähnlich wie der Kaiserin erspart bleibe. Aber ironischerweise hat auch diese Dame nur die Unterrichtspflicht, nicht die Schulpflicht in Österreich eingeführt.

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